Auch mit einem Gutachten bleibt es ein Verstoss gegen die Zulassungsbestimmungen!
Der Betroffene hat gegen das Verbot, ein vorschriftswidriges Kraftfahrzeug zu benutzen, welches nicht den Zulassungsbestimmungen entspricht, verstoßen und sich gemäß § 40 Abs. 1 S. 3, § 69 Abs. 3 Nr. 12 StVO, 24 StVG ordnungswidrig verhalten. Das Fahrzeug des Betroffen erweist sich infolge der Anbringung getönter Folien an den vorderen Seitenscheiben als nicht vorschriftsmäßig i. S. d. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, denn die Seitenscheiben entsprachen nicht der Anforderung des § 40 Abs. 1 Satz 3 StVZO, wonach sie klar sein müssen.
Davon abgesehen hätte eine AGB-Zulassungsnummer der Folie nichts daran geändert, dass eine abgedunkelte Folie auf den Seitenscheiben nicht aufgebracht werden durfte. Soweit § 22a Absatz 1 Nr.3 StVZO eine allgemeine Bauartgenehmigung für Scheiben aus Sicherheitsglas und Folien auf Scheiben (Nachweis eines definierten Bruch- und Festigkeitsverhaltens; definierte lichttechnische Eigenschaften, usw.) fordert, geschieht dies um ein ausreichendes Sichtfeld des Fahrers unter allen Betriebs- und Witterungsbedingungen gemäß § 35b Absatz 2 StVZO sicherzustellen.
Dadurch wird aber die Bestimmung des § 40 Absatz 1 StVZO nicht außer Kraft gesetzt, der vorschreibt, dass Scheiben aus Sicherheitsglas und die für die Sicht des Fahrzeugführers von Bedeutung sind (also die Windschutzscheibe und die vorderen Seitenscheiben) klar, lichtdurchlässig und verzerrungsfrei sein müssen (vgl. Urteil VG Göttingen vom 30.09.2009 - Az. 1 A 322/07 - zitiert nach Juris).
Daher würde eine etwaige auf den verwendeten Folien aufgebrachte und zuvor erteilte Allgemeine Bauartgenehmigung nicht die Anbringung der abgedunkelten Folien auf den vorderen Seitenscheiben umfassen, denn bei diesen handelt es sich um Fahrzeugscheiben, die für die Sicht des Fahrzeugführers von besonderer Bedeutung sind. Hierzu gehören neben der Frontscheibe des Fahrzeugs auch die Seitenscheiben, die sich - bezogen auf den Führer eines Kraftfahrzeugs - innerhalb eines 180°-Bereichs befinden und für die Sicht zu den Außenspiegeln des Fahrzeugs freizuhalten sind.