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Wieso kann der UX denn nur vorne leuchten?


dennis601

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Guten Abend liebe Gemeinde 😁

 

Folgendes: Wenn ich den UX morgens/abends/nachts öffne, egal ob per Fernbedienung oder Türgriff, dann leuchtet das Tagfahrlicht ja nen paar Sekunden.

Das LED-Band am Heck bleibt leider aus!

 

Ich hatte nun schon mal das Vergnügen mit nem CT, nem NX und nem IS als Überbrückungsauto..

Beim NX bin ich mir nicht zu 100% sicher aber wieso leuchten bei den anderen Modellen denn bitte die Rückleuchten beim Öffnen mit?

 

Kann man das codieren oder oder..?

 

Das ist so ein Punkt den ich absolut schade finde und der sich mir auch nicht erschließt.. Das sieht so schön aus 😅

 

 

Gruß

- Dennis 🙂

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Würde mir auch gut gefallen 🙂.

 

Noch wichtiger fände ich allerdings, wenn die Rückleuchten in Verbindung mit den TFL´s dauerhaft leuchten würden. 
Es gibt genügend Lichtverhältnisse in denen man noch kein Abblendlicht benötigt, es aber sinnvoll wäre, wenn der Wagen auch hinten beleuchtet wäre. Ich meine, in skandinavischen Ländern dürfen die Fahrzeuge das.

 

Gruß

michhi

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Jup da hast du Recht.

Ist in anderen Ländern tatsächlich so.

 

Ich hatte mal nen A5. Da konnte man genau das so codieren.

Das bedeutete aber auch, dass die Nummernschildbeleuchtung direkt mit an war (weil ans Rücklicht gekoppelt).

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Laut ECE-Regelung R48/R87 dürfen Rücklichter nur dann leuchten, wenn das Abblendlicht vorn auch an ist. Und wenn das Abblendlicht an ist, dann müssen TFL aus sein oder zumindest bis  zum Standlicht gedimmt sein.

 

Und bei Abblendlicht ist auch immer die Instrumentenbeleuchtung mit an, was am Tag nicht wirklich gut ist.

 

Ob das einem gefällt, das spielt keine Rolle, es ist Vorschrift. Und wenn du das bei deinem Auto umcodierst, kommst du nicht durch den TÜV.

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Danke für die Erklärung.

Aber deine Ausführung bezieht sich dann ja auf die Umcodierung vom Audi.

Der ist ja weg und soll kein Thema hier sein^^

 

Es geht mir einzig und allein um die paar Sekunden beim Öffnen des UX.

Da wundert mich halt dass es bei anderen (teils älteren) Modellen funktioniert und bei dem UX nicht..

😶

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vor 34 Minuten schrieb uslex:

Laut ECE-Regelung R48/R87 dürfen Rücklichter nur dann leuchten, wenn das Abblendlicht vorn auch an ist. Und wenn das Abblendlicht an ist, dann müssen TFL aus sein oder zumindest bis  zum Standlicht gedimmt sein.

 

Und bei Abblendlicht ist auch immer die Instrumentenbeleuchtung mit an, was am Tag nicht wirklich gut ist.

 

Ob das einem gefällt, das spielt keine Rolle, es ist Vorschrift. Und wenn du das bei deinem Auto umcodierst, kommst du nicht durch den TÜV.

 

Hatte mal einen 730d F01 und da war mit TFL vorne auch hinten die Rücklichter mit am leuchten. Allerdings, so meine ich, ohne Kennzeichenbeleuchtung. Ich glaube dass ist bei mehreren BMWs aus der Zeit so gewesen und absolut sinnvoll.

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vor 3 Stunden schrieb dennis601:

Es geht mir einzig und allein um die paar Sekunden beim Öffnen des UX.

Da wundert mich halt dass es bei anderen (teils älteren) Modellen funktioniert und bei dem UX nicht..

😶

 

Das von mir geschriebene gilt während der Fahrt, nicht im Stand. Im Stand darf ja auch das Standlicht mitsamt Rückleuchten, aber ohne Abblendlicht an sein.

 

Also dürfte durchaus bei ausgeschaltetem Auto bei der Annäherung des Fahrers das Rücklicht mitsamt dem TFL an gehen. Nur während der Fahrt nicht.

 

Bei Lexus wurden schon sehr viele Funktionen eingebaut und sind später still und heimlich wieder verschwunden. Das ist manchmal gut und manchmal auch schlecht. In Zukunft wird das ganz sicher in vielen Details genau so (für uns Nutzer unlogisch) weitergehen.

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Kann man beim UX leider nicht codieren, zumindest hab ich noch keinen Codierpunkt dazu gefunden.

 

 

Die BMWs, deren Rücklichter in Verbindung mit dem Tagfahrlicht ebenfalls an waren, sind ganz sicher nachträglich so codiert worden.

Seitens BMW ist das im Auslieferungszustand nicht vorgesehen!

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Am 27.8.2021 um 13:34 schrieb ikaruss:

Kann man beim UX leider nicht codieren, zumindest hab ich noch keinen Codierpunkt dazu gefunden.

 

Warum nicht?

 

Mit 2 Relais, 2 Sicherungen und einigen Metern Litze ist das doch schnell gemacht.

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vor einer Stunde schrieb uslex:

 

Warum nicht?

 

Mit 2 Relais, 2 Sicherungen und einigen Metern Litze ist das doch schnell gemacht.

Ich geh davon aus das die Beleuchtung Pulsweitenmoduliert ist. Mach das mal mit den zwei Relais usw. würde mich interessieren 

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Am 27.8.2021 um 13:34 schrieb ikaruss:

Kann man beim UX leider nicht codieren, zumindest hab ich noch keinen Codierpunkt dazu gefunden.

 

 

Die BMWs, deren Rücklichter in Verbindung mit dem Tagfahrlicht ebenfalls an waren, sind ganz sicher nachträglich so codiert worden.

Seitens BMW ist das im Auslieferungszustand nicht vorgesehen!

 

Hast du Erfahrung mit Codieren bei Lexus? Was ist möglich? Finde das Thema sehr interessant, erzähl mal etwas darüber!

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  • 1 month later...
Am 27.8.2021 um 13:34 schrieb ikaruss:

Kann man beim UX leider nicht codieren, zumindest hab ich noch keinen Codierpunkt dazu gefunden.

 

 

Die BMWs, deren Rücklichter in Verbindung mit dem Tagfahrlicht ebenfalls an waren, sind ganz sicher nachträglich so codiert worden.

Seitens BMW ist das im Auslieferungszustand nicht vorgesehen!

 

Irrtum, beim neuen BMW 3-er G21 gibt es im BC die Einstellung: Tagfahrlicht mit oder ohne Rückleuchten.

 

Übrigens finde ich es auch sehr schade, dass beim UX das Leuchtband hinten beim TFL nicht an ist.

bearbeitet von lefar
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vor 2 Stunden schrieb lefar:

 

Irrtum, beim neuen BMW 3-er G21 gibt es im BC die Einstellung: Tagfahrlicht mit oder ohne Rückleuchten.

 

Übrigens finde ich es auch sehr schade, dass beim UX das Leuchtband hinten beim TFL nicht an ist.


Es ging um die Zeit, als der F01 aktuell war.

G21 ist ein anderes Thema.

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Am 27.8.2021 um 06:09 schrieb michhi:

es aber sinnvoll wäre, wenn der Wagen auch hinten beleuchtet wäre. Ich meine, in skandinavischen Ländern dürfen die Fahrzeuge das.

in Österreich ist es verboten.

Tagfahrlicht ist die Kennzeichnung eines fahrenden KFZ von vorne.

Wenn die Sichtverhältnisse so sind, dass eine Beleuchtung notwendig ist, ist Abblendlicht vorgeschrieben und einzig zulässig.
Begrenzungslicht ( in D Standlicht genannt) beim Fahren wurde 1982 verboten.


 

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Am 5.10.2021 um 21:44 schrieb nightsta1k3r:

in Österreich ist es verboten.

Tagfahrlicht ist die Kennzeichnung eines fahrenden KFZ von vorne.

Wenn die Sichtverhältnisse so sind, dass eine Beleuchtung notwendig ist, ist Abblendlicht vorgeschrieben und einzig zulässig.
Begrenzungslicht ( in D Standlicht genannt) beim Fahren wurde 1982 verboten.

Das kann nicht so ganz stimmen.

Weil bei uns sind NSW als TFL zulässig (zumindest nach meinem Wissensstand). Und die NSW leuchten nun mal nur mit Standlicht.

 

Wenn das falsch ist, kannst gerne die richtige Vorschrift verlinken.

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NSW ist wieder ein eigenes großes Thema.

Damals, als unter Gorbach das Fahren mit Licht am Tag Pflicht war, gabs auch Schaltungen wo die NSW nach dem Start des Motors alleine brannten, ohne Begrenzungslicht,  galt aber nur für Integrierte.

Für Zusatzschweinwerfer war das nicht erlaubt, dafür gab es reine TFL-Scheinwerfer, sieht man inzwischen nirgends mehr, das ist ausgestorben.

Das was du ansprichst kommt eigentlich aus der Sichtbehinderung durch Nebel bei Nacht, wo zum Unterstrahlen des Nebels NSW mit Begrenzungslicht erlaubt ist um die Selbstblendung zu reduzieren.
Aber das ist (erlaubte) der ppm-Fall. Wird als TFL-Lösung verwendet, weil es nicht explizit verboten ist, außer eben bei Dunkelheit ohne Nebel.

 

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OK, dann habe ich nach der Vorschrift gesucht:

 

Zitat

§ 14 KFG 1967 Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler für Kraftwagen

KFG 1967 - Kraftfahrgesetz 1967

Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.10.2021

 

(1) Kraftwagen müssen vorne mit Scheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen paarweise weißes Fernlicht und weißes Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Abblendlicht darf nur mit einem Scheinwerferpaar ausgestrahlt werden können. Für Fern- und Abblendlicht sind getrennte Scheinwerfer zulässig. Bei Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h ist jedoch kein Fernlicht erforderlich. Die Scheinwerfer eines jeden Paares müssen in gleicher Höhe und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Das Fernlicht muss eine gerade, in der Richtung parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges verlaufende Straße bei Dunkelheit auf eine große Entfernung ausleuchten, das Abblendlicht muss, ohne andere Straßenbenützer zu blenden, oder mehr als unvermeidbar zu stören, die Fahrbahn vor dem Fahrzeug ausreichend beleuchten können. Der Lenker muss von seinem Platz aus erkennen können, dass die Scheinwerfer für Fernlicht eingeschaltet sind. Die Scheinwerfer dürfen nur gleichzeitig und mit der gleichen Wirkung abblendbar sein. Bei Kraftwagen der Klassen M und N müssen die Scheinwerfer für das Abblendlicht den Anbauvorschriften der Richtlinie 76/756/EWG entsprechen. Sollte dazu eine Leuchtweitenregulierung erforderlich sein, kann diese automatisch oder handbetätigt vom Lenkersitz aus sein. Scheinwerfer für Fern- und/oder Abblendlicht dürfen mit einer Funktion für Kurvenlicht zur besseren Ausleuchtung der Fahrbahn in Kurven ausgestattet sein.

(1a) Kraftwagen dürfen im vorderen Bereich mit zwei Abbiegescheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen weißes Licht auf jenen Teil der Strasse ausgestrahlt werden kann, der sich im Nahbereich der vorderen Ecke des Fahrzeugs an der Seite befindet, zu der das Fahrzeug beim Abbiegen gelenkt wird.

(2) Kraftwagen dürfen vorne zusätzlich mit zwei Tagfahrleuchten ausgerüstet sein, mit denen weißes Licht ausgestrahlt werden kann. Kraftwagen der Klassen M und N müssen hinten mit einem oder zwei Rückfahrscheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen weißes Licht ausgestrahlt werden können muß; sie müssen so beschaffen sein, daß mit ihnen andere Straßenbenützer nicht geblendet werden können und nur Licht ausgestrahlt werden kann, wenn die Vorrichtung zum Rückwärtsfahren eingeschaltet ist. Das Anbringen solcher Rückfahrscheinwerfer an anderen Kraftwagen ist zulässig.

(3) Kraftwagen müssen vorne mit zwei Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein, mit denen weißes Licht ausgestrahlt und dadurch anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht werden kann (Begrenzungslicht); mit ihnen darf jedoch gelbes Licht ausgestrahlt werden können, wenn sie mit Scheinwerfern eine gemeinsame Lichtaustrittsfläche haben, mit denen gelbes Licht ausgestrahlt werden kann. Die Begrenzungsleuchten müssen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Begrenzungsleuchten müssen Licht ausstrahlen, wenn die im Abs. 1 angeführten Scheinwerfer oder Nebelscheinwerfer Licht ausstrahlen.

(4) Kraftwagen müssen hinten mit einer geraden Anzahl von Schlußleuchten ausgerüstet sein, mit denen nach hinten rotes Licht ausgestrahlt und anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht werden kann (Schlußlicht). Die Schlußleuchten müssen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Sie müssen Licht ausstrahlen, wenn die im Abs. 1 angeführten Scheinwerfer oder Nebelscheinwerfer oder Begrenzungsleuchten Licht ausstrahlen; dies gilt jedoch nicht, wenn mit den Scheinwerfern optische Warnzeichen abgegeben werden.

(4a) Kraftwagen der Klassen M und N müssen hinten mit einer oder zwei Nebelschlussleuchten ausgerüstet sein. Mit diesen Nebelschlussleuchten darf nur rotes Licht ausgestrahlt werden können. Werden zwei Nebelschlussleuchten angebracht, so müssen sie symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegen; wird eine Nebelschlussleuchte angebracht, so muss sie links von dieser Ebene oder auf dieser Ebene liegen. Das Anbringen von mehr als zwei Nebelschlussleuchten ist unzulässig. Der Lenker muss von seinem Platz aus erkennen können, dass die Nebelschlussleuchte eingeschaltet ist.

(5) Kraftwagen müssen hinten mit einer geraden Anzahl von Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit denen im Licht eines Scheinwerfers rotes Licht rückgestrahlt und anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breiten ermöglicht werden kann (rote Rückstrahler). Diese Rückstrahler dürfen nicht die Form eines Dreieckes haben. Die Rückstrahler müssen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Kraftwagen, deren Länge 6 m übersteigt, müssen an beiden Längsseiten mit Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit denen im Licht eines Scheinwerfers gelbrotes Licht quer zur Längsmittelebene des Fahrzeuges rückgestrahlt werden kann (gelbrote Rückstrahler). Wenn jedoch der hinterste seitliche Rückstrahler mit der Schlußleuchte, Umrißleuchte, Nebelschlußleuchte, Bremsleuchte oder der roten hinteren Seitenmarkierungsleuchte zusammengebaut ist oder eine gemeinsame leuchtende Fläche hat, darf er auch so beschaffen sein, daß im Lichte eines Scheinwerfers rotes Licht rückgestrahlt werden kann.

(6) Kraftwagen müssen mit Kennzeichenleuchten ausgerüstet sein, mit denen die hintere oder die gemäß § 49 Abs. 6 seitlich angebrachten Kennzeichentafeln mit weißem, nicht nach hinten ausgestrahltem Licht beleuchtet werden können. Die Kennzeichenleuchten müssen bei Dunkelheit und klarem Wetter das Ablesen des Kennzeichens auf mindestens 20 m gewährleisten und müssen Licht ausstrahlen, wenn mit den Schlußleuchten Licht ausgestrahlt wird.

(6a) Kraftwagen der Klassen M und N mit einer Breite von mehr als 2 100 mm müssen mit je zwei, von vorne und von hinten sichtbaren, Umrißleuchten ausgestattet sein, die nach vorne weißes und nach hinten rotes Licht ausstrahlen. Die Anbringung von Umrißleuchten an Kraftwagen mit einer Breite zwischen 1 800 mm und 2 100 mm ist zulässig.

(6b) Kraftwagen der Klassen M und N mit einer Länge von mehr als 6 m, ausgenommen Fahrgestelle mit Führerhaus, müssen mit Seitenmarkierungsleuchten, mit denen gelbrotes Licht ausgestrahlt wird, ausgerüstet sein. Wenn jedoch die hinterste Seitenmarkierungsleuchte mit der Schlußleuchte, Umrißleuchte, Nebelschlußleuchte oder Bremsleuchte zusammengebaut, kombiniert oder ineinandergebaut ist oder Teil einer gemeinsam leuchtenden Fläche mit dem Rückstrahler bildet, darf sie auch rotes Licht ausstrahlen.

(6c) An Kraftwagen der Klassen N2 mit einer Höchstmasse von mehr als 7,5 t und N3 sowie von solchen Fahrzeugen abgeleiteten Spezialkraftwagen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen müssen auffällige Markierungen im Sinne der ECE-Regelung Nr. 104 angebracht sein. An solchen Fahrzeugen mit einer

                     

1.

Breite von mehr als 2 100 mm muss hinten eine Vollkontur-Markierung und

2.

Länge von mehr als 6 muss seitlich eine Teilkonturmarkierung

angebracht sein. Das gilt nicht für Fahrgestelle mit Fahrerhaus, unvollständige Fahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge. Ist es wegen der Form, des Aufbaus, der Bauart oder der Betriebsbedingungen nicht möglich, die vorgeschriebene Konturmarkierung anzubringen, darf eine Linienmarkierung angebracht sein. An Feuerwehrfahrzeugen reicht generell eine Linienmarkierung. Diese kann je nach Konstruktion des Fahrzeuges auch unterbrochen sein.

(7) Kraftwagen, deren größte Breite die im § 4 Abs. 6 Z 2 festgesetzte Höchstgrenze überschreitet, müssen außer mit den im Abs. 3 angeführten Begrenzungsleuchten auf beiden Seiten vorne mit je einer weiteren Begrenzungsleuchte und hinten auf beiden Seiten mit mindestens je zwei Schlußleuchten (Abs. 4) ausgerüstet sein; die weiteren Begrenzungsleuchten und je eine Schlußleuchte auf jeder Seite müssen so am äußersten Rand des Fahrzeuges angebracht sein, daß anderen Straßenbenützern dessen größte Breite erkennbar gemacht werden kann. Diese Leuchten müssen Licht ausstrahlen, wenn die vorne am Fahrzeug angebrachten Scheinwerfer oder Leuchten mit Ausnahme der Suchscheinwerfer Licht ausstrahlen.

(8) Die in den Abs. 1 bis 4, 6 und 7 angeführten Scheinwerfer und Leuchten der Kraftwagen müssen auch bei stillstehendem Motor wirksam sein; Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler gleicher Art dürfen paarweise nur gleichstarkes Licht aus- oder rückstrahlen, doch dürfen bei Personenkraftwagen sowie Fahrzeugen, die nicht länger als 6 m und nicht breiter als 2 m sind, auch nur die Leuchten einer Seite des Fahrzeuges einschaltbar sein (Parklichtschaltung). Im Abs. 1 angeführte Scheinwerfer und Begrenzungsleuchten dürfen nur Licht gleicher Farbe ausstrahlen. Begrenzungsleuchten (Abs. 3), Schlußleuchten (Abs. 4), Rückstrahler im Lichte eines Scheinwerfers (Abs. 5), Bremsleuchten (§ 18) und Blinkleuchten (§ 19) dürfen nicht blenden und müssen ein auf eine hinreichende Entfernung sichtbares Licht aus- oder rückstrahlen können. Die vorderen Scheinwerfer und Leuchten sowie die hinteren Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler der Kraftwagen dürfen auf jeder Seite jeweils auch gemeinsame Lichtaus- und Lichteintrittsflächen haben.

(9) Die in den Abs. 1 bis 7, § 18 und § 19 angeführten Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler müssen mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sein; dies gilt jedoch nicht für

                     

a

Scheinwerfer mit Vorrichtungen zum Ausfahren oder Abdecken,

b

die im § 99 Abs. 2 angeführten Ersatzvorrichtungen und

c

Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler, die nur unter wesentlicher Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges an diesem angebracht werden können, wenn sie auf einem abnehmbaren starren Leuchtenträger angebracht sind.

Quelle: https://www.jusline.at/gesetz/kfg/paragraf/14

 

 

Es ist somit klar gesagt, dass NSW nur gemeinsam mit dem Standlicht (Begrenzungsleuchten) leuchten dürfen.

 

Weder das gemeinsame einschalten von TFL und Standlicht (Begrenzungsleuchten), noch das einschalten der NSW am Tag ist untersagt.

Letzteres ist. z.b in Deutschland nicht erlaubt.

 

 

 

bearbeitet von TigerTooth
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