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TÜV Merkblatt 751


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Allgemeine Österreichische TÜV-Infos

Abnahmekriterien sind die Grundlagen des VdTÜV-Merkblattes 751. Obwohl dieses VdTÜV-Merkblatt aus dem Jahre 12.06.1978 stammt hält die österreichische Bundesregierung auf diese Art der Fahrzeugüberprüfung fest und prüft bei jeglichen Änderungen am Fahrzeug nach diesen veralteten Prüfkriterien. Veraltet deswegen, da im Jahre 1978 keine Rad - Reifenkombination den jetzigen Ausführungen gleicht.

Schwerpunkte die zu beachten sind wären:

Motortuning

Nockenwellen, Sportluftfilter oder Rennzündkerzen usw. sind in den meisten Fällen chancenlos bei Eintragungsversuchen. Chiptuning-Motoränderungen z.B. 16V im Golf I oder VR6 im Golf II sind nur mit div. Bestätigungsschreiben eintragungsfähig. Unbedenklichkeitsbescheinigung von Fahrzeughersteller. Abgasgutachten Betreff US-Norm 83 oder US-Norm 94 Einbaubestätigung von einer autorisierten Fachwerkstätte. Technisches Abnahmegutachten. Eventuell Tachoangleichung. Eventuell Sonderausnahmegenehmigung vom Bundesministerium. Grundlegend ist zu beachten, dass sich keinerlei Werte im Bereich db oder Abgaswerte verschlechtern. Mehrleistung bis zu Maximal 30%von Serienleistung kann vom Abnahmeprüfer im eigenen Ermessen genehmigt werden. Mehrleistung über 30% gehen nur über Sonderausnahmegenehmigung vom Bundesministerium.

Rad-Reifenkombinationen

Sonderräder müssen mit Anbaugutachten für Ihr Fahrzeug versehen sein, oder zumindest mit Radfestigkeitsgutachten. Falls Rad-Reifenkombinationen ohne Anbaugutachten angeboten werden, sollten Sie unbedingt beachten dass sich dies im Bereich der geprüften ET-Grenze befindet. ET-Erweiterung bis 2% durch Sonderabnahme von uns Eintragungsfähig. ET-Erweiterung ab 2% und ohne Vergleichsgutachtenmöglichkeit sind nicht eintragungsfähig. Hierfür müssten Sie die Fahrwerksfestigkeit nachweisen. Reifenfreigabe vom jeweiligen Reifenhersteller sind vorzulegen. Rollumfang beachten! Tachoangleichung eventuell erforderlich bei einer Abweichung bis 2.5% kleiner, oder bis 1.5% größer als Serie.

Radabdeckung

Erschwert wird diese Abnahme durch die vollständige Radabdeckung im Bereich 30° nach vorne ab Radmitte, sowie 50° nach hinten. Radabdeckungsmaterialen muss eigens geprüft werden, und mit Material sowie Anbaugutachten ausgewiesen sein.

Radfreigängigkeit

Die Radabfreigängigkeit muss gesondert geprüft werden, da dies die fahrtechnische Sicherheit für den Fahrzeughalter oder mitfahrende Personen darstellt. Mindestabstand im vollständig eingefederten Zustand der beiden Achsen wird wie folgt abgeprüft.

Zu Karosserieteilen ca. 10mm.

Zu sämtlichen Fahrwerks u. Bremsbauteilen mind. 5mm.

Gesondert zu beachten sind Fahrzeuge mit schwimmenden Bremssätteln. Diese müssen mit neuen Bremsklötzen abgeprüft werden.

Bodenfreiheit

Derzeit werden noch lt. Vd-TÜV Merkblatt die 11 cm Mindestbodenfreiheit abgeprüft. Diese wird an sämtlichen Bauteilen abgeprüft, obwohl lt. Merkblatt Karosserieteile aus elastischen Werkstoff dabei unberücksichtigt bleiben. Problemzonen bei Fahrzeugen sind in erster Linie die Fahrwerkselemente sowie Auspuffanlagen im Bereich Katalysatoren. Gewindefahrwerke in Verbindung mit unterdimensionierten Radreifenkombinationen stellen ein weiteres Problem bei Abnahmen dar. Durch den Auflagepunkt der jeweiligen Gutachten von Fahrwerksänderung erschwert der Punkt Maximales und Minimales Restgewinde die Abnahme, da diese Abstandmaße mit Rad-Reifenkombinationen des Serienrollumfangs geprüft wurden.

Auspuffanlagen

Nur Auspuffanlagen mit Übereinstimmungserklärung oder mit EG-Genehmigung gemessen nach 70/157EWG einschließlich der Fassung 89/491/EWG sowie 92/97EWG Richtlinie. Somit keine Anlagen der Gruppe N oder A (Auch nicht mit ABE-Genehmigungen!) Keine Schalldämpferersatzrohre oder Attrappen. Dringend raten wir von KAT-Ersatzrohren oder Attrappen ab.

Endrohre

Anschweiß- oder Anschraubendrohre sind nur mit TÜV-Gutachten zu empfehlen.

Lenkräder

Lenkräder werden grundsätzlich nicht durch ihre Größenunterschiede zum Eintragungsproblem sondern ausschließlich durch die jeweiligen Fahrzeugunterschiede und der fahrzeugspezifischen Auflagepunkte. Besonders zu beachten sind Änderungen im Bereich Kombination, Räder, Reifen in Kombination Lenkrad.

Besondere Berücksichtigungspunkte:

- Servolenkung (Speziell in Verbindung mit Breitreifen)

- Airbagsystem Pro-Contain (Audi)

- winkelverstellbare Lenksäule

- höhenverstellbarer Fahrersitz

- Excenterring zwischen Lenkrad und Nabe eventuell zu verwenden.

Eintragungsfähige Größen sind bis 28 cm möglich. (je Fahrzeugtyp)

Aerodynamikbauteile

Diese müssen mit Anbaugutachten sowie mit Verwendungsfähigkeit für Ihren Fahrzeugtyp ausgerüstet sein. Mindesterforderlich ist ein Materialgutachten über das Bauteil. Bodenfreiheitsreduzierung beachten!

Beleuchtungseinrichtungen

Abgedunkelte oder farbige Leuchtenelemente egal ob vorne, seitlich oder rückwärtig müssen unbedingt mit Gutachten oder Bescheinigungen ausgeführt sein. Genehmigungen sind ausnahmslos mit den Fahrzeugpapieren mitzuführen und sind somit eintragungsfreie Bauteile. Leuchtenbauteile müssen unbedingt mit dem E-Prüfzeichen gekennzeichnet sein, oder mit der jeweiligen Prüfnummer lt.Gutachten. SELF-MADE lackierte oder beschichtete Leuchten sind ausnahmslos verboten. Unbedingt beachten das eventuell Rückstrahler am Fahrzeug anzubringen sind!

Scheibentönungsfolien

Nur Republik-Österreich geprüfte Tönungsfolien verwenden! Diese sind eintragungsfrei. Kennzeichnung muss unbedingt erhalten bleiben und muss mit den dazugehörigen Genehmigungspapieren übereinstimmen.

PS: Genehmigungsbescheid ist nur mit Stempel und Unterschrift der Einbaufirma gültig.

Spurverbreiterungen

Sehr schwierig in Verbindung mit geänderter Rad-Reifenkombination einzutragen wegen der ET-Grenze! Grundlegend nur Spurverbreiterungssysteme mit TÜV Gutachten verwenden! Billiganbieter bitte im Vorfeld abprüfen oder am besten gleich meiden!

Frontblenden

Scheinwerferblenden oder Motorhaubenverlängerungen nur mit Anbaugutachten verwenden. Bei Motorhaubenverlängerungen aus Metall ist zu 90% eine Sonderabnahme vom Ziviltechniker erforderlich.

Spiegeländerungen

Beim Austausch von Außenspiegeln ist von DTM oder ITC Spiegeln die nicht Erstausrüsterqualität haben dringend abzuraten. Außenspiegel müssen ECE-Genehmigt sein und klappbar sein. Zu Empfehlen sind Schnitzer, Hagus, Projekt ZWO oder ähnliche Sportspiegelerzeuger - Abzuraten ist von Billiganbietern.

Sitze

Nur Sitze mit TÜV Gutachten oder mit FIA Prüfgutachten mit angebrachter Kennzeichnung eintragungsfähig. Verstellfunktionen müssen erhalten bleiben.

Gurte

Sicherheitsgurte nur mit E-Prüfzeichen verwenden. Bei Demontage vom Seriengurt ist dieser Eintragungspflichtig, ansonsten wäre dieser eintragungsfrei. Bei Verwendung von H-Gurten an Fahrer oder Beifahrerseite und Demontage vom Seriengurt wird auf 1. Sitzplatz im Fond reduziert mit Beckengurt.

Überrollbügel oder Käfige

Nur Überrollbügel oder Käfige mit Material oder Anbaugutachten verwenden. Empfohlen können Wiechers oder Heigo Bauteile werden. 1A Qualität und Passform.

Streben

Dom-, Quer- und Fahrwerksstreben hinten sind eintragungsfreie Bauteile.

könnte man eine eigene Abteilung fürn TÜV im Forum machen? da gibs ja schon tonnenweise berichte und unterlagen.

greets

Tom´S

oder auf StvZO

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hier noch was:

ACHTUNG HABE FOLGE INFORMATIN EINER GRO?EN DEUTSCHEN AUTOMOBILZEITUNG ZU DIESEM THEMA ERHALTEN:

Thema Bodenfreiheit

Vor allem in der Saison 2000 gab es vermehrt ückmeldungen von diversen Treffen, auf denen Fahrzeuge besonders hart nach angeblich "rechtsverbindlichen Vorschriften" auf Ihre vorhandene Bodenfreiheit überprüft wurden. Oftmals wurde dafür eine Barriere in Form eines hölzernen Vierkantbalkens oder ähnlichem aufgebaut. Konnte ein Fahrzeug dieses Hindernis nicht überfahren, wurde es genaustens begutachtet, oftmals sogar z zwangsweise einem Sachverständigen vorgestellt. Rückfragen bei vereinzelten Sachverständigen haben ergeben, dass hier eine starke Unsicherheit herrscht. Oft hörten wir mit überzeugter Stimme, dass es selbstverständlich eine Mindestbodenfreiheit gibt. Wenn wir nach Vorschriften oder Paragraphen fragten, wurde viel Papier gewälzt und wir bekamen immer dasselbe Ergebnis: Es gibt keine vorgeschriebene Bodenfreiheit!

Grund genug, sich einmal ausführlich mit diesem Thema zu befassen. Neben der Polizei und einem Rechtsanwalt sprachen wir das Innenministerium NRW, den TÜV Süddeutschland, den TÜV Rheinland/Berlin-Brandenburg, die DEKRA und den KÜS an.

Häufig hörten wir, dass die Strassenverkehrszulassungs Ordnung (StVZO) die Bodenfreiheit regelt. Sehr häufig wurde das VdTÜV Merkblatt 751 zur Beweisführung benannt.

Die StVZO regelt grundsätzlich alles, was für die zulassung eines Fahrzeugs von Belang ist. Hier wird auf jede relevante Kleinigkeit verwiesen - ein Hinweis zur Bodenfreiheit fehlt ganz. Es gibt allerdings eine Reihe von

Vorschriften, die unabhängig von der Bodenfreiheit eingehalten werden müssen. So muss das vordere Nummernschild nach der Tieferlegung mindestens 20 cm,

das hintere mindestens 30 cm über der Fahrbahn angebracht sein (§ 60, Absatz 2 StVZO).

Die leuchtende Fläche des Frontscheinerfers muss sich mindestens 50 cm über der Fahrbahn befinden (§ 53 Absatz 1 StVZO), die Schlussleuchten mindestens

35 cm über der Fahrbahn (§ 53 Absatz 1 StVZO).

Bei den Schlussleuchten wird allerdings noch einmal unterschieden. Für die Nebelschlussleuchte/n und den oder die Rückfahrscheinwerfer reichen schon 25 cm (§52a Absatz 1 und §53d Absatz 3 StVZO).

Der TÜV Rheinland/Berlin-Brandenburg teilte uns auf telefonische Nachfrage mit, das es zwar eine TÜV Richtlinie in Ergänzung zur StVZO gibt, in der der Bodenfreiheit explizit eingegangen wird, da diese aber nicht Bestandteil dieser ist, ist sie auch nicht rechtsverbindlich, sondern wirklich nur als Richtlinie anzusehen.

Hierbei handelt es sich um das "VdTÜV Merkblatt 751", das vom TÜV, sowie den Sachverständigen und beratenden Gremien des Bundesvekehrsministeriums als allgemeinverbindlich angesehen wird.

In diesem Merblatt steht im Anhang II, Absatz 5.1.9, dass ein "mit einem Fahrer besetztes Fahrzeug ein Hindernis von 80 cm Breite und 11 cm Höhe berührungslos überfahren werden sollte". Flexible Anbauteile wie z.B.

Weichplastikspoiler werden hiervon sogar noch extra ausgenommen. Das Schlüsselwort ist "sollte". Es sollte überfahren werden können, heisst es. Eine rechtliche Verpflichtung besteht dadurch also ebenfalls nicht.

Das Innenministerium kann sich ein solches Verhalten nicht vorstellen.

Polizeiliche Maßnahmen können nur auf Grund gesetzlicher Rechtsvorschriften und Ermächtigungen getroffen werden. Diese lägen aber hier nicht vor.

Trotz allem ist das kein Freibrief. Mann sollte sich darauf besinnen, dass man mit einer extremen Tieferlegung sehr wohl zum Verkehrshindernis, wenn nicht sogar zu einer Verkehrsgefährdung werden kann. Gerade auf dem Weg zu Treffen bewegt man sich auf unbekanntem Terrain. Da kann es schnell passieren, dass man die Frässkante an der Baustelle oder den hochstehenden Gullideckel erst im letzten Moment erkennt. Wenn man jetzt, im Regelfall für die nachfolgenden Fahrzeuge ohne ersichtlichen Grund, kräftig bremst, muss man sich den Vorwurf gefallen lassen, dass man gegen den § 1 der Strassenverkehrs Ordnung (StVO) verstossen hat. Auch wenn man auf, für

unsere Fahrwerke, schlechten Strassen statt mit zulässigen 50 km/h nur mit 30 km/h fährt und eine Schlange hinter sich bildet, wird man sich diesen Vorwurf gefallen lassen müssen und wenn wir ehrlich sind, zurecht!

Auch der § 30 StVZO hat hier nahe Verwandschaft. Sein Absatz 1 schreibt vor, dass das Fahrzeug so gebaut sein muß, dass sein verkehrüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt. Ob bei einer Fahrzeug-Tieferlegung eine Schädigung, Gefährdung, Behinderung oder Belästigung vorliegt kann nur im Einzelfall geklärt werden. Wenn Ihr aber mit der Ölwanne den Asphalt aufgrabt, wird Euch der Gegenbeweis schwer fallen Weiter gilt dieser Text natürlich ausschliesslich dann, wenn alle weiteren

Auflagen der StVZO voll erfüllt sind, ansonsten wird die Bodenfreiheit lediglich "mitgeprüft". Mit gepressten Federn, nicht eingetragenen Fahrwerken oder an den Kotflügelkanten schleifenden Reifen wird man Euch

aber bei Euren Ausführungen zur Bodenfreiheit nicht einmal zuhören.

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hier noch was aus dem Rechtforum.de

es gibt keine gesetzliche vorschrift über den abstand zwischen fahrzeugteil und fahrbahn, es existiert ledigleich eine empfehlung, der abstand sollte 11cm nicht unterschreiten, wenn also ein teilegutachten vorliegt und darin keine anderslautenden vorgaben beschrieben sind, gibt es bei der abnahme keine probleme, ein eintrag in die fahrzeugpapiere ist übrigens nicht erforderlich (kann muss aber nicht - kostet ja auch wieder ein paar euro), der abnahmebericht muss allerdings mitgeführt und auf verlangen vorgezeigt werden, diese abnahme macht außer dem TÜV übrigens auch der DEKRA (gibt es auch in ganz Deutschland), ich hoffe ich habe dir damit geholfen gruß von jemanden der es wissen sollte

heisst das wenn ich dem lieben Herrn von der Polizei das Prüfprotokoll was original bei den H&R Federn dabeihabe zeige, er mich wegen dem Tiefgang nicht annageln kann? wär doch was oder? überhaupt weil das nur eine Empfehlung ist die 11cm.

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Das Gutachten ist für die Abnahme. Du MUSST Deinen Wagen beim TÜV vorstelle und dort die Allgemeine Betriebserlaubnis wieder herstellen. Das steht normalerweise in den Teilegutachten drin. Es sei denn mit dem Teil wurde für Dein Fahrzeug eine ABE mitgeliefert.

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Ebend, man beachte die Schlüsselwörter in Gutachten :scared:

Zur Info: Seit Mitte 2003 wird in Gutachten möglichst auf diese Schlüsselwörter verzichtet. Neue Gutachten haben deshalb nicht mehr sowas wie "ggf","sollte" usw.

Also wird aus: Es ist ggf die Radausschnittskante mit einer Abdeckung zu versehen.

Dieses hier: Es IST die Radauschnittskante mit einer Abdeckung zu versehen.

Somit hat der Prüfer keine Wahl. Das war der Grund, warum ich für meine Winterfelgen das ältere Gutachten der beiden vom KBA gelieferten mitgenommen habe. Sonst hätte ich wohl Schwierigkeiten bekommen.

Neue Gutachten sind halt eindeutiger. Dadurch wird der Prüfer etwas entmündigt, da er keinen Ermessensspielraum mehr hat.

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Gute Vorbereitung macht sich bezahlt :scared:

Also, jetzt soll eine Prüfer erklären warum er das Auto nicht typisiert.

Ich glaub wir werden mal den Herrn Sittlinger damit konfrotieren müssen.

Vielleicht erreichen wir ja etwas.

Also ich kann Gutachten net so schreiben das alles festgelegt ist.

Es gibt zuviele Rad Reifen kombinationen, um zu sagen bei der ET mit dem Reifen muß man.

Daher wird immer darin stehen ist ggf wenn die notwendige Freigängigkeit nicht vorhanden ist, diese und jene Maßnahme zu treffen.

Vorallem wenn es nur eine Richtlinie ist, dann hat sie keinen Zwangsfaktor.

Aus dem Bauwesen sind Normen auch nur eine Vorgabe, wenn man sich an diese hält ist man rechtlich auf der sicheren Seite, jedoch es gibt keine Verpflichtung nach Norm zu bauen.

Die Norm spiegelt nur den momentanen Stand der Technik wieder.

Also wenn sich seit 1978 im Automobilbau nichts weltbewegendes getan hätte würde ich es einsehen. Ich sag nur VW Käfer zu S-klasse oder LS430 oder was auch immer. Jedes heutige Automibil ist einem BJ 78 um Welten hinsichtlich Fahrwerk, Bremsen usw überlegen.

Ein paar andere Punkte noch, dann schreibe ich mal einen Brief an eine Tageszeitung, die sollen mal einen Artikel über die Mißstände in diesem Sauhaufen von Staat aufzeigen.

bearbeitet von madmarc
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Das Problem ist wahrscheinlich, dass der Prüfer mit seinem Namen unterschreibt. Wenn etwas passiert ist er mit dran. Davor hat er Angst. Könnte sein, dass es schon mal unangenehm für ihn geworden ist und er dadurch seine Grenzen härter setzt.

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hy!

so hab mich mal schnell zum Tischlermeister umgewandelt und mir so eine messschwelle gebaut. Die Testfahrzeuge sind: mein IS, Bruder MR2 original und Papas Corolla. mal schaun was rauskommt! jetzt wird getestet!

greets

Tom´S

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Einen Mist unterschreibt der Prüfer, denn wenn was passiert bist du Schuld, und nicht der Prüfer. Sprich das Risiko habe ich er hat nur die Kohle.... :scared:

Es gibt noch einen interessanten Punkt:

Unterbodenbeleuchtung, das es während der fahrt verboten ist, OK.

Jedoch ist es angeblich auch nicht erlaubt auf öffentlichen Plätzen, sprich du kannst bei dir zu Hause im Garten diese einschalten, aber nicht am Parkplatz oder so.

Jedoch gibt es hier auch keine richtigen Gesetzesgrundlagen, sondern nur es wird halt so gehandhabt.

Also ist dann auch die Follow me Home funktion des Golf verboten? oder die Ausstiegsbeleuchtung beim Mondeo???

Scheinbar nicht, weil die Autos haben ja EG Zulassungen.

Außerdem hab ich heute einen Porsche gesehen mit optionalen Porsche Felgen, wo der Gummi ca. 2mm über das radhaus hinausgeschaut hat, wo geht denn so was???? :g:

Fotos davon werd ich auch machen, weil wir brauchen Beweise.

Bei jedem Auto verboten nur bei Porsche Ferrari und Co erlaubt. :g:

Ich bin dafür Proletarier aller Länder vereinigt euch, REVOLUTION!!!!!!:lol:

bearbeitet von madmarc
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Das hat damit nix zu tun, das ich gegen Richtlinien bin. Ich will nur Klarheit und das EU weit.

Außerdem sollten sich mal die Herren gedanken machen wie sie mit der Rasenden Automobilentwicklung mit ihrer Gesetzgebung mithalten können.

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Hy bin vom Boergy-TÜV zurück, Ergebnis: 2 mal positiv, 1x negativ, ratet mal wer :lol:

von vorne bin ích unterm Motor hängen geblieben, gleich so das es ihn mir aufgehoben hat *foto* und von hinten kurz beim Endtopfrohr, dem Bogen und dann war beim Endtopfschluss.

Der Corolla ohne Probleme, der MR2 auch, aber tiefer darf er nicht, da waren nur noch 2cm Luft, also so wie ich Federn wechseln wär Tabu.

ABER: ich hatte meine Sommerreifen drauf mit etwas weniger Profil, überhaupt hinten, und die anderen beiden Winterreifen!!! und es steht nicht im Merkblatt drinnen mit welchen Reifen ich das machen muss, ob die neu oder alt sind. also könnte ich es mit nigelnagelneuen Gummis schaffen und im Herbst nach zig Burnouts würd ich durchfallen. macht das Sinn? da ist doch eine SSOOOOOOOOOOOOOOOOOOOO große Lücke drinnen! :scared: also kann man das ganze nicht ernst nehmen.

so hier die Pics.

greets

Tom´S

post-10-1085848735.jpg

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Aber da sind wir beim Punkt nachgibiege Teile.

Der Unterfahrschutz darf tiefer als 11cm sein, denn er ist ja nachgiebig. Das Getriebe, die Ölwanne oder Blech darf net aufsetzten.

Meiner Auffassung nach wärste durchgekommen :scared:

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ja, und da wars dann hinten vorbei, bin am Mitteltopf angestanden, mit dem Ersatzrohr wär das nicht passiert! :scared: :lol: hab gleich garnicht gemessen wieviel es zuwenig ist.

post-10-1085849330.jpg

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Wie wir schon gesagt haben Winterreifen drauf, 3,1 Bar rein ist zulässig bei voller Beladung und zum Typisieren fahren.

Aber wie du sagst die Vorschrift ist löchrig wie ein schweizer Käse.

Sammeln wir unsere ganzen Ideen und legen diese dann in einem Brief unseren Freuden vom BMVIT vor.

Vielleicht dürfen wir ja persönlich dort vorsprechen, beim Herrn Minister :scared:

Können wir gleich wieder ein Lexustreffen machen in Wien :lol:

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